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   BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13   

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https://dejure.org/2014,44508
BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13 (https://dejure.org/2014,44508)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.2014 - 5 C 37.13 (https://dejure.org/2014,44508)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 2014 - 5 C 37.13 (https://dejure.org/2014,44508)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13
    Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. Urteil vom 2. April 2014 - BVerwG 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 2. April 2014 - BVerwG 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 21).

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13
    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Widerspruch treten würde (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 - BVerfGE 134, 33 Rn. 77 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13
    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 3, jeweils Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 37.13
    Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37, jeweils Rn. 6 m.w.N.), soweit der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend annimmt, eine sinngemäße Anwendung der Bundespflegesatzverordnung im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung - vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2010 (GBl S. 978) - BVO a.F. - sei nur zu bejahen, wenn ein privates Krankenhaus die Gesamtheit der Regelungen über allgemeine Krankenhausleistungen und pauschalierte Pflegesätze sinngemäß anwendet.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 21.12.2012 (aaO Rn. 46 ff.; insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 - 5 C 37.13 - juris) entschieden, dass eine beihilferechtliche Regelung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, nach der Aufwendungen für Leistungen zugelassener Krankenhäuser vollumfänglich, Aufwendungen für Leistungen privater Krankenhäuser dagegen nur in einem begrenzten bzw. beschränkten Umfang erstattet werden.

    Soweit das Verwaltungsgericht und die Klägerin zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 06.11.2014 - 5 C 36.13, 5 C 37.13 und 5 C 7.14 - jeweils juris) und des Senats (Urteil vom 21.12.2012, aaO Rn. 63, 65) verweisen und vortragen, dass danach die Kosten einer privaten Krankenhausbehandlung nur dann unangemessen und deshalb nicht beihilfefähig seien, wenn das Entgelt die Bandbreite der Entgelte der öffentlich geförderten Krankenhäuser überschreite, übersehen sie, dass sich die zitierten Entscheidungen auf die allgemeine beihilferechtliche Vorschrift beziehen, wonach grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F. sowie im baden-württembergischen Landesrecht § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO).

  • VG Hamburg, 27.05.2021 - 20 K 10336/17

    Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine teilstationäre psychiatrische

    Dass als Vergleichsgrundlage dasjenige nach dem KHG geförderte Krankenhaus heranzuziehen sei, das den höchsten Satz berechne, folge auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014 (Az. 5 C 37/13).

    Dieses hatte eine ähnliche Vorschrift, nämlich § 7 Abs. 7 Satz 1 der Landesbeihilfeverordnung (BVO) des Landes Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung, auszulegen, wonach bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllten, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen waren, und die die BPflV sinngemäß anwendeten, pauschal berechnete Aufwendungen für die dortigen Leistungen beihilfefähig waren, wenn und soweit sie in Krankenhäusern nach § 6a BVO a. F. beihilfefähig gewesen wären (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, 5 C 37/13, juris).

    Somit ist für die Vergleichsbetrachtung die gesamte Bandbreite der Entgelte allgemeiner Krankenhausleistungen in Bezug genommen worden, die im maßgeblichen Zeitraum von den bundesweit zugelassenen Krankenhäusern in Rechnung gestellt werden." (BVerwG, Urt. v. 6.11.2014, a.a.O., Rn. 28).

  • VG Düsseldorf, 13.09.2019 - 26 K 12868/17
    Das BVerwG habe in drei Grundsatzurteilen mit den Geschäftszeichen 5 C 36.13, 5 C 37.13 und 5 C 7.14 entschieden, dass sich die Erstattung von Behandlungskosten in Privatkliniken nicht an den Aufwendungen im billigsten öffentlichen Krankenhaus zu orientieren habe, sondern das teuerste Krankenhaus als Vergleich herangezogen werden könne, in dem die Bundespflegesatzverordnung angewandt werde.
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